5. Newsletter und Einwilligungen
Einwilligungen von Nutzern, z.B. zum Newsletter-Versand, die bereits nach altem Recht wirksam eingeholt wurden (double opt-in) gelten grundsätzlich weiter.
Ausnahmen:
• Koppelungsverbot bei alten Einwilligungen nicht beachtet
• Einwilligungen durch Minderjährige
Was ist mit neuen Newsletter-Aktionen oder Preisausschreiben?
Wenn keine gesetzliche Erlaubnis zum Speichern / Übertragen von Daten vorhanden ist, wird immer eine Einwilligung benötigt.
Auch unter der DSGVO sollte das double opt-in Prinzip beachtet werden, um die Einwilligung im Zweifel auch nachweisen zu können. Die Einwilligung muss in jedem Fall elektronisch dokumentiert werden.
Die Einwilligung muss dabei „freiwillig“ erfolgen: Echtes Koppelungsverbot in Art. 7 Abs.4 DSGVO.
In der Regel: Keine Daten gegen Inhalte (z.B. E-Books, Gewinnspiele, Checklisten) und keine Koppelung von Newsletter-Versand an Vertragsschluss.
6. Datenschutzbeauftragter
Unternehmen, die in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen oder zu einer Datenschutz-Folgeabschätzung nach Artikel 35 DSGVO verpflichtet sind (Einzelheiten unten bei Ziff. 9.), müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen.
Interessenskonflikte
Bei der Besetzung des Datenschutzbeauftragten dürfen keine Interessenkonflikte bestehen. Daher kann ein Vorstandsmitglied, ein Geschäftsführer oder der Unternehmensinhaber nicht Datenschutzbeauftragter sein. Diese Personen können im Fall von Konflikten zwischen den Unternehmensinteressen und den datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht vermitteln.
Sie können auch einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen, um Konflikte zu vermeiden.
Qualifikationen des Datenschutzbeauftragten
Der Datenschutzbeauftragte muss zuverlässig sein. Juristische sowie technische Fachkunde sind ebenfalls unumgänglich für die Position des Datenschutz- beauftragten. Schulungen/Seminare inkl. Prüfung werden bundesweit angeboten, um die entsprechenden Qualifikationen zu erwerben, z.B. beim TÜV.
7. Mitarbeiterdaten
Mit der DSGVO kommen auch Neuregelungen zum Mitarbeiterdatenschutz. Die neuen Vorschriften enthalten zahlreiche Pflichten und Obliegenheiten, die Arbeitgeber künftig einhalten müssen.
Es sollen nur die Daten erhoben werden, die „erforderlich“ sind.
Mitarbeiterdaten sollen nur dann verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers oder zur Durchführung, Ausübung oder Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.
Erlaubt ist die Verarbeitung auch dann, wenn sie für die Erfüllung gesetzlicher Rechte und Pflichten, eines Tarifvertrags oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder zum Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Ob und wann die Erhebung bestimmter Daten tatsächlich erforderlich ist, muss dabei immer anhand des konkreten Einzelfalls bestimmt werden.
Einwilligungen einholen
Wer sich den rechtlichen Unsicherheiten rund um die „Erforderlichkeit“ entziehen will, kann freiwillig abgegebene Einwilligungen von seinen Arbeitnehmern einholen. Im Streitfall muss eine behauptete Freiwilligkeit der Einwilligung vom Arbeitgeber allerdings nachgewiesen werden.
Eine wirksame Einwilligung muss bestimmte formale Kriterien erfüllen. So muss sie grundsätzlich in Schriftform erfolgen, d. h. eigenständig unterschrieben werden. Da das allerdings nicht immer praktikabel ist, kann unter besonderen Umständen auch eine elektronische Einwilligung eingeholt werden. Zudem muss der Beschäftigte in geeigneter Form darauf hingewiesen werden, dass die Einwilligung jederzeit widerruflich ist. Schlussendlich müssen durch den Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen für die Widerrufserklärung geschaffen werden.
Ein Arbeitgeber muss die Einhaltung der soeben genannten Pflichten im Zweifel nachweisen können (Dokumentationspflichten). Des Weiteren sind Arbeitgeber künftig mit strengeren Informationspflichten bei Datenschutzverstößen und zahlreichen weiteren Pflichten (z.B. Löschungspflichten) konfrontiert.
Arbeitgeber sollten im Hinblick auf diese Pflichten ihre unternehmensinternen Prozesse daher gründlich überprüfen und ggf. anpassen lassen (Stichwort: Compliance-Management).
8. Auftrags(daten)verarbeitung
Wenn das Erheben und Verarbeiten personenbezogener Daten durch ein „externes“ Unternehmen erfolgt, muss dies – wie auch im alten Recht – vertraglich geregelt werden.
Beispiele
• Agentur führt Werbemaßnahmen aus
• Externer Newsletter-Anbieter
• Webhoster
• Externe Wartungsverträge
Was ändert sich am Inhalt der A(D)V-Verträge?
Wenige inhaltliche Neuregelungen:
• Auftragsverarbeiter muss u.U. ein Verfahrensverzeichnis führen
• Auftragsverarbeiter muss die Weisungen des Verantwortlichen protokollieren
• keine Schriftform der Verträge mehr notwendig
Woher erhalte ich Muster für meine A(D)V-Verträge?
Einen DSGVO-konformen Mustervertrag finden Sie bei eRecht24 Premium:
https://www.digistore24.com/redir/174027/textrixx/
9. Datenschutz bei Minderjährigen
Bei Jugendlichen unter 16 Jahren müssen die Eltern einwilligen. Dies gilt aber nur für Fälle, bei denen die DSGVO eine Einwilligung vorschreibt (z.B. für Werbung) und in der Praxis nur dann, wenn es sich um Angebote handelt, die sich direkt an Kinder und Jugendliche richten.
Bei gemischten Angeboten (für Erwachsene und Jugendliche) sind keine spezifischen Vorgaben umzusetzen.